Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1971Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Folgende Räumlichkeiten sind für die österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen bestimmt:
im Bahnhof Hegyeshalom: 3 Amtsräume (43,3 m2) im Erdgeschoß und 1 Amtsraum (14,6 m2) im Obergeschoß des neuen Grenzabfertigungsgebäudes, sowie 5 Aufenthalts- und Registraturräume (je 6,72 m2) in der Bahnhofskaserne und 2 Amtsräume (42,37 m2) im alten Grenzabfertigungsgebäude;
im Bahnhof Sopron (GYESEV): 3 Amtsräume (52,36 m2) im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes und 1 Amtsraum (9,88 m2) im ersten Stock des Aufnahmegebäudes;
im Bahnhof Sopron deli palyaudvar: 4 Amtsräume (62,24 m2) im Erdgeschoß des Magazingebäudes und 1 Amtsraum (13,55 m2) im Obergeschoß des Magazingebäudes;
im Bahnhof Szentgotthard: 1 Amtsraum (10,8 m2).
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten geändert werden.
Schlagworte
Paßkontrolldienststelle, Aufenthaltsraum
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059636
Alte Dokumentnummer
N4197132163L