Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1971Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die österreichische Grenzabfertigung wird auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auf den Eisenbahnstrecken
zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf und dem Bahnhof Hegyeshalom,
zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf und dem Bahnhof Szentgotthard,
nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden Reisezügen vorgenommen.
(2)Absatz 2,Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, stellen die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde jeweils für eine Fahrplanperiode fest.
Schlagworte
Zollbehörde, Sicherheitsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059637
alte Dokumentnummer
N4197132164L