Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1971Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die im Artikel 1 des Abkommens vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise sind mit einem Namensverzeichnis in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates zwecks Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung oder dem Widerruf der Vidierung macht der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat.
(2)Absatz 2,Mit dem Grenzübertrittsausweis kann der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinsamen Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059642
Alte Dokumentnummer
N4197132169L