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Art. 7

Fassungen
ab 27.06.1971 — BGBl. Nr. 203/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute27.06.1971 BGBl. Nr. 203/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1971,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.06.1971BGBl. Nr. 203/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die im Artikel 1 des Abkommens vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise sind mit einem Namensverzeichnis in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates zwecks Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung oder dem Widerruf der Vidierung macht der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat.
  2. Absatz 2,Mit dem Grenzübertrittsausweis kann der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinsamen Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

10005368

Dokumentnummer

NOR12059642

Alte Dokumentnummer

N4197132169L