Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1971Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 60. Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 28. April 1971 in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059643
Alte Dokumentnummer
N4197132170L