Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Organstrafverfügungenrömisch fünf über Organstrafverfügungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
28.08.1971
Außerkrafttretensdatum
06.03.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 3. Das im § 2 genannte Formular ist vom Organ mittels Durchschrift in zwei Ausfertigungen auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben sowie zu datieren. Die Urschrift ist dem Täter zu übergeben, die Durchschrift der Behörde vorzulegen. Die eingehobenen Strafbeträge sind vom Organ an die Behörde abzuführen. Paragraph 3, Das im Paragraph 2, genannte Formular ist vom Organ mittels Durchschrift in zwei Ausfertigungen auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben sowie zu datieren. Die Urschrift ist dem Täter zu übergeben, die Durchschrift der Behörde vorzulegen. Die eingehobenen Strafbeträge sind vom Organ an die Behörde abzuführen.
Schlagworte
Unterschrift, Datum
Dokumentnummer
NOR12059608
Alte Dokumentnummer
N4197113500R