Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Organstrafverfügungenrömisch fünf über Organstrafverfügungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1984
Außerkrafttretensdatum
06.03.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Abschnitt 2
§ 4. (1) Die zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages (§ 50 Abs. 2 VStG 1950) zu verwendende Drucksorte, die den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen hat, hat aus einem für den Täter und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Beide Teile haben ein gemeinsames Kennzeichen zu erhalten, das die Kontrolle der Einzahlung ermöglicht. Auf dem Teil, der für den Täter bestimmt ist, muß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich gemacht werden.Paragraph 4, (1) Die zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages (Paragraph 50, Absatz 2, VStG 1950) zu verwendende Drucksorte, die den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen hat, hat aus einem für den Täter und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Beide Teile haben ein gemeinsames Kennzeichen zu erhalten, das die Kontrolle der Einzahlung ermöglicht. Auf dem Teil, der für den Täter bestimmt ist, muß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich gemacht werden.
(2)Absatz 2,In dem für den Täter bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Die Angabe weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten (wie etwa Dienstnummer des Organs, Widmung des Strafbetrages, Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) ist zulässig.
(3)Absatz 3,In dem für die Behörde bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Daten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde notwendig sind, anzugeben.
Anmerkung
Zu Abs. 3: vgl. § 5 (Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens)
Schlagworte
Beleg, Delikt, Inhalt, Angabe, Posteinzahlung
Dokumentnummer
NOR12059609
Alte Dokumentnummer
N4197113501R