Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.1971 bis 06.03.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.08.197106.03.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über Organstrafverfügungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.1971

Außerkrafttretensdatum

06.03.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 5, (1) Der für den Täter bestimmte Teil der im Paragraph 4, angeführten Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil ist dieser vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat an Hand des auf beiden Teilen angebrachten gemeinsamen Kennzeichens den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt (Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950), so ist auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles der Drucksorte das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Schlagworte

Kontrolle, Einzahlung, Anzeige

Gesetzesnummer

10005369

Dokumentnummer

NOR12059610

Alte Dokumentnummer

N4197113502R