Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Organstrafverfügungenrömisch fünf über Organstrafverfügungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
28.08.1971
Außerkrafttretensdatum
06.03.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 5. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der im § 4 angeführten Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil ist dieser vorzulegen.Paragraph 5, (1) Der für den Täter bestimmte Teil der im Paragraph 4, angeführten Drucksorte ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für die Behörde bestimmte Teil ist dieser vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat an Hand des auf beiden Teilen angebrachten gemeinsamen Kennzeichens den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt (§ 50 Abs. 6 VStG 1950), so ist auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles der Drucksorte das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.Die Behörde hat an Hand des auf beiden Teilen angebrachten gemeinsamen Kennzeichens den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages zu überwachen. Wird der Strafbetrag nicht fristgerecht eingezahlt (Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950), so ist auf Grund des bei der Behörde befindlichen Teiles der Drucksorte das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Schlagworte
Kontrolle, Einzahlung, Anzeige
Dokumentnummer
NOR12059610
Alte Dokumentnummer
N4197113502R