Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 8. (1) In allen übrigen Häfen und Anlegestellen sind die Zählkarten vom Umschlagtreibenden auszufüllen.Paragraph 8, (1) In allen übrigen Häfen und Anlegestellen sind die Zählkarten vom Umschlagtreibenden auszufüllen.
(2)Absatz 2,Der Umschlagtreibende hat die Zählkarten bis spätestens 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats dem zuständigen Organ der Schiffahrtspolizei zu übergeben. Dieses hat die Zählkarten auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften berechtigt, in die nötigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Zählkarten sind bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats vom Organ der Schiffahrtspolizei gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.
Dokumentnummer
NOR12059621
Alte Dokumentnummer
N4197114332P