Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 11.
Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059715
Alte Dokumentnummer
N4197234855L