Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 12.
Österreich hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Verbringungen von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jede Verbringung sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf das verbrachte Kernmaterial hervorgeht. Österreich hat der Organisation im Einklang mit den in Teil römisch zwei dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Verbringungen von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil römisch zwei dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jede Verbringung sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf das verbrachte Kernmaterial hervorgeht.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059716
Alte Dokumentnummer
N4197234856L