Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 17.
Jeder Anspruch Österreichs gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059721
Alte Dokumentnummer
N4197234861L