Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 23.07.1972 — BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute23.07.1972 BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

23.07.1972BGBl. Nr. 239/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 18.

Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059722

Alte Dokumentnummer

N4197234862L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/239/A18/NOR12059722