Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 19.
Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, daß die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels XII der Statuten vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben haben, und er hat Österreich jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen Garantien zu verschaffen. Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, daß die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels römisch zwölf der Statuten vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben haben, und er hat Österreich jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen Garantien zu verschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059723
Alte Dokumentnummer
N4197234863L