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Art. 19

Fassungen
ab 23.07.1972 — BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute23.07.1972 BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.07.1972BGBl. Nr. 239/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 19.

Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, daß die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels römisch zwölf der Statuten vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben haben, und er hat Österreich jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen Garantien zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059723

Alte Dokumentnummer

N4197234863L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/239/A19/NOR12059723