Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Artikel 27.
Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben. Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil römisch eins vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059731
Alte Dokumentnummer
N4197234871L