Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 28.
Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059732
Alte Dokumentnummer
N4197234872L