Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 51.
Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059755
Alte Dokumentnummer
N4197234895L