Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 52.
Österreich hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059756
Alte Dokumentnummer
N4197234896L