Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 57.
Für alle Bestandsänderungen und Materialbestände haben die Aufzeichnungen in Bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes auszuweisen: die Materialkennzeichnung, die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge Uran, Thorium und Plutonium getrennt auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls der abgebende und der empfangende Materialbilanzbereich bzw. der Empfänger anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059761
Alte Dokumentnummer
N4197234901L