Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 58.
Die Betriebsprotokolle haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit möglich, folgende Angaben auszuweisen:
Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden;
Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probennahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen und die abgeschätzten zufälligen und systematischen Fehler;
eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung zur und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit und
eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um die Ursache und Größenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059762
Alte Dokumentnummer
N4197234902L