Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 66.
Die Organisation hat Österreich für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059770
Alte Dokumentnummer
N4197234910L