Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 67.
Falls zwischen Österreich und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten:
den Ausgangs-Materialbestand,
Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann Abgang),
Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger,
den berichtigten End-Buchbestand,
buchungsmäßig nicht erfaßtes Material.
Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge beizuschließen.
Schlagworte
Materialkennzeichnungsdatum
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059771
Alte Dokumentnummer
N4197234911L