Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 72.
Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:
um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien nachzuprüfen und
um Informationen über die möglichen Ursachen für buchungsmäßig nicht erfaßtes Material, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059776
Alte Dokumentnummer
N4197234916L