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Art. 73

Fassungen
ab 23.07.1972 — BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 73 heute23.07.1972 BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 73

Inkrafttretensdatum

23.07.1972BGBl. Nr. 239/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 73.

Entsprechend den in Artikel 77 festgelegten Verfahren kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:

  1. Absatz a,
    um die in Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen oder
  2. Absatz b,
    wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der von Österreich gegebenen Erläuterungen, sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.

Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand hinzukommt oder über das in Artikel 77 für ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der Fall ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059777

Alte Dokumentnummer

N4197234917L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/239/A73/NOR12059777