Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 73.
Entsprechend den in Artikel 77 festgelegten Verfahren kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:
um die in Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen oder
wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der von Österreich gegebenen Erläuterungen, sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.
Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand hinzukommt oder über das in Artikel 77 für ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der Fall ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059777
Alte Dokumentnummer
N4197234917L