Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 74Artikel 74
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 74.
Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:
in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen;
unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen;
die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen;
Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und
andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
Schlagworte
Meßgerät, Überwachungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059778
Alte Dokumentnummer
N4197234918L