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Art. 75

Fassungen
ab 23.07.1972 — BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 75 heute23.07.1972 BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 75

Inkrafttretensdatum

23.07.1972BGBl. Nr. 239/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 75.

Im Rahmen des Artikels 74 ist die Organisation befugt:

  1. Absatz a,
    zu beobachten, ob die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren entnommen werden, welche repräsentative Proben liefern; die Behandlung und Analyse der Proben zu beobachten und Duplikate solcher Proben zu erhalten;
  2. Absatz b,
    zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen durchgeführten Messungen von Kernmaterial repräsentativ sind, und als Beobachter bei der Eichung der verwendeten Instrumente und Geräte teilzunehmen;
  3. Absatz c,
    nötigenfalls mit Österreich zu vereinbaren:
    1. Absatz i,
      daß für den Gebrauch durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden;
    2. Absatz i, i,
      daß die analytischen Standardproben der Organisation analysiert werden;
    3. Absatz i, i, i,
      daß entsprechende absolute Standards zur Eichung von Instrumenten und anderen Geräten verwendet werden und
    4. Absatz i, v,
      daß weitere Eichungen durchgeführt werden;
  4. Absatz d,
    Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen Geräte für unabhängige Messungen und Überwachungen zu treffen und, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen zur Installation solcher Geräte zu treffen;
  5. Absatz e,
    auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel und sonstige kennzeichnende und unerlaubte Eingriffe anzeigende Vorrichtungen anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde und
  6. Absatz f,
    mit Österreich Vereinbarungen über die Versendung der für den Gebrauch durch die Organisation entnommenen Proben zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059779

Alte Dokumentnummer

N4197234919L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/239/A75/NOR12059779