Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 76.
(a) Zu den in Artikel 71 (a) und (b) angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung der strategischen Punkte in den Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu jeder Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang mit diesem durchgeführt wurden, Kernmaterial befindet;
zu den in Artikel 71 (c) angegebenen Zwecken haben die Inspektoren zu jeder Stelle Zugang, von der die Organisation gemäß Artikel 92 (d) (iii) oder 95 (d) (iii) in Kenntnis gesetzt wurde;
zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken haben die Inspektoren nur zu den in den Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen Punkten und zu den gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Zugang und
falls Österreich zu der Auffassung gelangt, daß ungewöhnliche Umstände irgendwelcher Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen für die Organisation erforderlich machen, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Vereinbarungen zu treffen, um die Organisation in die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser Beschränkungen ihre Sicherheitskontrollverpflichtungen zu erfüllen. Der Generaldirektor hat jede solche Vereinbarung dem Rat zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059780
Alte Dokumentnummer
N4197234920L