Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 77Artikel 77
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 77.
Bei Vorliegen von Umständen, die zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu Sonderinspektionen führen können, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Beratungen aufzunehmen.
Auf Grund solcher Beratungen kann die Organisation:
zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand Inspektionen durchführen und
im Einvernehmen mit Österreich über das in Artikel 76 festgelegte Maß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen erhalten. Allfällige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher Zugangsmöglichkeiten sind nach Artikel 21 und 22 beizulegen; falls Maßnahmen seitens Österreichs wesentlich und dringend sind, ist Artikel 18 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059781
Alte Dokumentnummer
N4197234921L