Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 93Artikel 93
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 93.
Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Österreich verbracht wird, und falls die Organisation es wünscht oder Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059797
Alte Dokumentnummer
N4197234937L