Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 94Artikel 94
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 94.
Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keiner Sicherheitskontrolle durch die Organisation unterliegen wird, hat Österreich dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial von Österreich übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die Verbringung erhält.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059798
Alte Dokumentnummer
N4197234938L