Kurztitel
Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1972Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äußeren Grenze der Zone des Meeresbodens, die in Artikel II definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschußrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äußeren Grenze der Zone des Meeresbodens, die in Artikel römisch zwei definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschußrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.
2.Ziffer 2 Die Verpflichtungen aus Absatz 1 dieses Artikels gelten auch für die in demselben Absatz angeführte Zone des Meeresbodens, innerhalb dieser Zone jedoch nicht für den Küstenstaat und den Meeresgrund unter seinen Territorialgewässern.
3.Ziffer 3 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einen Staat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Tätigkeiten auszuüben, und werden sich auch nicht anderweitig an solchen Handlungen beteiligen.