Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1972Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil II des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil römisch zwei des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil römisch eins Abschnitt römisch zwei dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Dokumentnummer
NOR40001111