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Art. 2

Fassungen
ab 10.08.1972 — BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.08.1972 BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.08.1972BGBl. Nr. 370/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil römisch zwei des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil römisch eins Abschnitt römisch zwei dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001111