Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/1999Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten Reisedokumente sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus ihm ausreisen.
(2)Absatz 2,Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisezertifikates (paszport blankietowy) sind, das von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde der Republik Polen als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Polen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.
(3)Absatz 3,Die Berechtigung der Absätze 1 und 2 gilt nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12067413
Alte Dokumentnummer
N4199960276L