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Art. 1

Fassungen
01.06.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 122/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.06.199930.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 122/1999 · aufgehoben
Art. 118.09.197231.05.1999 BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 1999,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 122/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten Reisedokumente sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus ihm ausreisen.
  2. Absatz 2,Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisezertifikates (paszport blankietowy) sind, das von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde der Republik Polen als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Polen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

    Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

  3. Absatz 3,Die Berechtigung der Absätze 1 und 2 gilt nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005383

Dokumentnummer

NOR12067413

Alte Dokumentnummer

N4199960276L