Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Auftragsbestände, Auftragseingänge in der Industrie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. Die Erhebung der Auftragsbestände und der Auftragseingänge hat monatlich zu erfolgen und sich auf folgende Erhebungsmerkmale zu erstrecken: Paragraph 3, Die Erhebung der Auftragsbestände und der Auftragseingänge hat monatlich zu erfolgen und sich auf folgende Erhebungsmerkmale zu erstrecken:
Name und Standort des Betriebes;
Unternehmenszugehörigkeit;
Schillingwert der Auftragseingänge im Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und Auslandsaufträgen,;
Schillingwert der Auftragsstornierungen im Berichtsmonat, getrennt nach Inlands- und Auslandsaufträgen;
Schillingwert aller am Ende des Berichtsmonats gänzlich oder teilweise noch offenen Aufträge, getrennt nach Inlands- und Auslandsaufträgen.
Dokumentnummer
NOR12059661
Alte Dokumentnummer
N4197214312P