Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1972Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Sanmarinesische Staatsangehörige dürfen mit einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß der Republik San Marino, einem amtlichen Personalausweis der Republik San Marino, einer Identitätskarte für Staatsbeamte oder, wenn es sich um Kinder unter 15 Jahren handelt, mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis, der ihre sanmarinesische Staatsangehörigkeit bestätigt, zu einem nicht der Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12059690
Alte Dokumentnummer
N4197232074L