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Art. 1

Fassungen
ab 29.07.1972 — BGBl. Nr. 259/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.07.1972 BGBl. Nr. 259/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1972,

Typ

Vertrag – San Marino

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.07.1972BGBl. Nr. 259/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Sanmarinesische Staatsangehörige dürfen mit einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß der Republik San Marino, einem amtlichen Personalausweis der Republik San Marino, einer Identitätskarte für Staatsbeamte oder, wenn es sich um Kinder unter 15 Jahren handelt, mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis, der ihre sanmarinesische Staatsangehörigkeit bestätigt, zu einem nicht der Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005387

Dokumentnummer

NOR12059690

Alte Dokumentnummer

N4197232074L