Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1972Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß der Republik Österreich oder einem amtlichen Personalausweis der Republik Österreich zu einem nicht der Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik San Marino einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
(2)Absatz 2,Die sanmarinesischen Behörden werden den österreichischen Staatsbürgern, die gemäß Absatz 1 sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik San Marino eingereist sind, kostenlos eine Bescheinigung ausfolgen, daß sie zu einem dreimonatigen Aufenthalt im Gebiet der Republik San Marino berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12059691
Alte Dokumentnummer
N4197232075L