Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.03.1973 bis 08.05.2001 — BGBl. Nr. 119/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309.05.200131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 50/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 310.03.197308.05.2001 BGBl. Nr. 119/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.03.1973BGBl. Nr. 119/1973

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001danach: BGBl. I Nr. 50/2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 3, (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen:

  1. Ziffer eins
    Name oder Bezeichnung und Anschrift;
  2. Ziffer 2
    Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
    2. Litera b
      Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
  4. Ziffer 4
    gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder, soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zuständig ist, Rechtsträger der Arbeitsstätte.
  1. Absatz 2,Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.
  2. Absatz 3,Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absatz eins und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift aller zu diesem Unternehmen gehörenden weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.
  3. Absatz 4,Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.

Gesetzesnummer

10005393

Dokumentnummer

NOR12059850

Alte Dokumentnummer

N4197319482S