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Art. 1

Fassungen
ab 05.09.1973 — BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute05.09.1973 BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.09.1973BGBl. Nr. 78/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNG

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis einschließlich 34 der Konvention auf Flüchtlinge, wie sie im nachstehenden definiert sind, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Protokolls ist unter dem Ausdruck „Flüchtling”, außer bei der Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels, jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die Worte „infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen” und die Worte „infolge obiger Umstände” in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 nicht enthalten.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll ist von den Vertragsstaaten ohne jede geographische Begrenzung anzuwenden, jedoch sind Erklärungen, die von Vertragsstaaten der Konvention bereits gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Litera a,) der Konvention abgegeben wurden, auch nach diesem Protokoll anzuwenden, sofern sie nicht gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 der Konvention erweitert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005394

Dokumentnummer

NOR40042269