Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 05.09.1973 — BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute05.09.1973 BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.09.1973BGBl. Nr. 78/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch zwei

ZUSAMMENARBEIT DER NATIONALEN BEHÖRDEN MIT DEN VEREINTEN NATIONEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jede andere Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere dessen Aufsichtspflicht bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissärs oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend
    1. Litera a
      die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
    2. Litera b
      die Durchführung dieses Protokolls und
    3. Litera c
      Gesetze, Verordnungen und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005394

Dokumentnummer

NOR40042270