(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt seines Beitritts kann jeder Staat zu Artikel IV dieses Protokolls und hinsichtlich der Anwendung aller Bestimmungen der Konvention gemäß Artikel I dieses Protokolls, außer jenen der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte machen, vorausgesetzt, daß bei einem Vertragsstaat der Konvention die nach diesem Artikel gemachten Vorbehalte sich nicht auf Flüchtlinge erstrecken, für die das Abkommen gilt.Im Zeitpunkt seines Beitritts kann jeder Staat zu Artikel römisch vier dieses Protokolls und hinsichtlich der Anwendung aller Bestimmungen der Konvention gemäß Artikel römisch eins dieses Protokolls, außer jenen der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte machen, vorausgesetzt, daß bei einem Vertragsstaat der Konvention die nach diesem Artikel gemachten Vorbehalte sich nicht auf Flüchtlinge erstrecken, für die das Abkommen gilt.