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Art. 7

Fassungen
ab 05.09.1973 — BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute05.09.1973 BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.09.1973BGBl. Nr. 78/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch sieben

VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt seines Beitritts kann jeder Staat zu Artikel römisch vier dieses Protokolls und hinsichtlich der Anwendung aller Bestimmungen der Konvention gemäß Artikel römisch eins dieses Protokolls, außer jenen der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte machen, vorausgesetzt, daß bei einem Vertragsstaat der Konvention die nach diesem Artikel gemachten Vorbehalte sich nicht auf Flüchtlinge erstrecken, für die das Abkommen gilt.
  2. Absatz 2,Vorbehalte, die von Vertragsstaaten der Konvention gemäß deren Artikel 42 gemacht wurden, sind, sofern sie nicht zurückgezogen werden, auf ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll anzuwenden.
  3. Absatz 3,Jeder Staat, der einen Vorbehalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann ihn jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
  4. Absatz 4,Die von einem Vertragsstaat der Konvention, der diesem Protokoll beitritt, gemäß Artikel 40, Ziffern 1 und 2 der Konvention abgegebenen Erklärungen sind auf dieses Protokoll anwendbar, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei seinem Beitritt eine gegenteilige Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Die Bestimmungen des Artikels 40, Ziffern 2 und 3 und Artikel 44, Ziffer 3 der Konvention sind sinngemäß auf dieses Protokoll anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005394

Dokumentnummer

NOR40042275