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Art. 6

Fassungen
ab 05.09.1973 — BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.09.1973 BGBl. Nr. 78/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.09.1973BGBl. Nr. 78/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch sechs

BUNDESSTAATKLAUSEL

Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden:

  1. Litera a
    Bezüglich jener Artikel der Konvention, die gemäß Artikel römisch eins Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden sind, und deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, werden die Verpflichtungen des Bundes die gleichen sein, wie die solcher Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind.
  2. Litera b
    Bezüglich jener Artikel der Konvention, die gemäß Artikel römisch eins Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden sind, und deren Anwendung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, soll der Bund sobald als möglich und mit einer befürwortenden Einbegleitung die genannten Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen.
  3. Litera c
    Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Protokolls ist, soll jedem anderen vertragschließenden Staat auf dessen Ersuchen, das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt wurde, eine Zusammenstellung der Gesetze und praktischen Durchführungsmaßnahmen des Bundes oder der Gliedstaaten, betreffend die eine oder die andere Bestimmung der Konvention, die gemäß Artikel römisch eins Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden ist, zusenden, in der dargestellt wird, inwieweit die betreffende Bestimmung durch einen Akt der Gesetzgebung oder auf andere Weise in die Tat umgesetzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005394

Dokumentnummer

NOR40042274