Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1974Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
BEITRITT
Dieses Protokoll wird allen Vertragsstaaten der Konvention und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten, zum Beitritt offenstehen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR40042273