Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1974Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 30. August 1961 bis zum 31. Mai 1962 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für
jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen;
jeden anderen zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Beseitigung oder Verminderung künftiger Staatenlosigkeit eingeladenen Staat;
jeden Staat, an den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt gerichtet wird.
(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen steht den im Absatz 2 angeführten Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059948
Alte Dokumentnummer
N4197434995L