Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1974Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam.
(2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen des Artikels 15 für ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet eines Vertragsstaates Geltung erlangt hat, kann dieser Staat in der Folge mit Zustimmung des betreffenden Gebietes den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit davon verständigen, daß dieses Übereinkommen mit ausschließlicher Wirksamkeit für das betreffende Gebiet gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam, und dieser benachrichtigt alle anderen Vertragsstaaten von der Verständigung und dem Zeitpunkt ihres Empfanges.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059951
Alte Dokumentnummer
N4197434998L