Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 13.12.1975 — BGBl. Nr. 538/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute13.12.1975 BGBl. Nr. 538/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

13.12.1975BGBl. Nr. 538/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 21

Dieses Übereinkommen wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU New York, am 30. August 1961, in einer Ausfertigung, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von der durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie den im Artikel 16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10005395

Dokumentnummer

NOR12059953

Alte Dokumentnummer

N4197435000L