Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1974Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 5
(1) Zieht nach dem Recht eines Vertragsstaates eine Änderung des Personenstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Legitimation, Anerkennung oder Annahme an Kindes Statt, den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, so ist Voraussetzung für diesen Verlust der Besitz oder der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.
(2) Verliert nach dem Recht eines Vertragsstaates ein uneheliches Kind auf Grund einer Anerkennung der Abstammung die Staatsangehörigkeit dieses Staates, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sie auf Grund eines schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde wiederzuerlangen; die für den Antrag geltenden Erfordernisse dürfen nicht strenger sein als die im Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059937
Alte Dokumentnummer
N4197434984L