Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 13.12.1975 — BGBl. Nr. 538/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute13.12.1975 BGBl. Nr. 538/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.12.1975BGBl. Nr. 538/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 8

(1) Kein Vertragsstaat entzieht einer Person seine Staatsangehörigkeit, wenn diese Entziehung sie staatenlos macht.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann einer Person die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates entzogen werden:

  1. Litera a
    in den Fällen, in denen es nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 zulässig ist, daß eine Person ihre Staatsangehörigkeit verliert;
  2. Litera b
    wenn die Staatsangehörigkeit durch eine unrichtige Erklärung oder eine betrügerische Handlung erworben worden ist.

(3) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes den Vorbehalt dieses Rechtes aus einem oder mehreren der folgenden Gründe, die das innerstaatliche Recht zu diesem Zeitpunkt vorsieht, anmeldet:

  1. Litera a
    daß die Person im Widerspruch zu ihrer Treuepflicht gegenüber dem Vertragsstaat
    1. Litera i
      unter Mißachtung eines ausdrücklichen Verbotes des Vertragsstaates einem anderen Staat Dienste geleistet oder solche Dienstleistungen fortgesetzt oder von einem anderen Staat Vergütungen bezogen oder den Bezug solcher Vergütungen fortgesetzt hat, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      ein den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag gelegt hat;
  2. Litera b
    daß die Person einen Treueeid oder eine formelle Treueerklärung gegenüber einem anderen Staat abgegeben oder mit deutlichen Anzeichen ihre Entschlossenheit bekundet hat, dem Vertragsstaat die Treue aufzukündigen.

(4) Jeder Vertragsstaat übt das ihm nach Absatz 2 und 3 eingeräumte Recht, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, nur in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen aus, die dem Betroffenen das Recht geben, alle Verteidigungsmittel vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10005395

Dokumentnummer

NOR12059940

Alte Dokumentnummer

N4197434987L