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Art. 3

Fassungen
ab 24.01.1986 — BGBl. Nr. 513/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute24.01.1986 BGBl. Nr. 513/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.01.1986BGBl. Nr. 513/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Der örtliche Bereich umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke“ bei Bahnkilometer 87,851;
    • Strichaufzählung
      das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der Straßenunterführung „Fünfhausbrücke“ bis zur Straßenunterführung „Fürstenwegbrücke“ bei Bahnkilometer 1,158, für die Wiener Strecke bis zur Unterführung „Wienerbrücke“ bei Bahnkilometer 312,228;
    • Strichaufzählung
      die auf diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
    • Strichaufzählung
      die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;
    • Strichaufzählung
      im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die beiden Personenabfertigungshallen;
    • Strichaufzählung
      die Schalterhalle des Bahnhofes Salzburg Hbf mit dem Aufgabeschalter für Reisegepäck und Expreßgut mit anschließendem Lagerraum für die Reisegepäck- und Expreßgutabfertigung;
    • Strichaufzählung
      in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 8 den an der Nordostseite gelegenen Raum;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude auf der Auto-Verladerampe den Dienstraum der Eisenbahnverwaltungen und den Aufenthaltsraum für die Reisenden;
    • Strichaufzählung
      die überdachten Gehsteige vor dem Empfangsgebäude;
    • Strichaufzählung
      die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Gebäude Lastenstraße 7 jeweils von der Nordostecke aus gerechnet im Erdgeschoß den dritten und vierten sowie den sechsten bis zehnten Raum, im ersten Obergeschoß die ersten sechs Räume und den Ablageraum im Keller;
    • Strichaufzählung
      im westlichen Teil des Gebäudetraktes der Fahrdienstleitung West im Erdgeschoß den zweiten beim Nordeingang an der Ostseite gelegenen Raum und die vier im südwestlichen Teil gelegenen Räume, im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen Teil gelegenen Räume;
    • Strichaufzählung
      in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten Behelfsbau auf Bahnsteig 8 alle Räume;
    • Strichaufzählung
      im Aufnahme-/Empfangsgebäude westlich der Schalterhalle im Gleisgeschoß sämtliche Räume zu beiden Seiten der Stiege 2.

Schlagworte





Aufnahmegebäude

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

10005398

Dokumentnummer

NOR12059957

Alte Dokumentnummer

N4197435008L