Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1974 — BGBl. Nr. 707/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1974 BGBl. Nr. 707/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1974,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1974BGBl. Nr. 707/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

10005398

Dokumentnummer

NOR12059958

Alte Dokumentnummer

N4197435009L