Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1974Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Verweigerung und Entzug von Dokumenten
(1)Absatz eins,Die Ausstellung einer Grenzkarte ist zu verweigern, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen wäre.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung eines Ausflugsscheines oder die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu verweigern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller bei einem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3,Die Grenzkarte und die Ausflugsscheine sind zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekanntwerden, welche die Verweigerung rechtfertigen würden. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates es verlangt.
(4)Absatz 4,Bei Mißbrauch können die Grenzkontrollorgane der Vertragsstaaten Grenzkarten und Ausflugsscheine abnehmen. Abgenommene Dokumente sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat über den Entzug zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059875
Alte Dokumentnummer
N4197412727I